Internationaler Rechtsverkehr

Internationaler Rechtsverkehr

Eine Welt ohne Grenzen – Rechtlich gibt es Vieles zu beachten

Die zunehmende internationale Verflechtung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führt dazu, dass auch im rechtlichen Alltag immer häufiger Fallgestaltungen mit Auslandsberührung anzutreffen sind. Die damit verbunden Probleme sind vielgestaltig. Sie reichen von der Frage nach dem anwendbaren Recht bis hin zur Frage nach der Anerkennung im Ausland beurkundeter Rechtsakte in Deutschland oder umgekehrt.

Grundstücksverkehr

Im Grundstücksverkehr gilt als Anknüpfungspunkt meist der Belegenheitsort des Grundstücks, sofern zwischen den Beteiligten keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Bildet ein in Deutschland gelegenes Grundstück den Vertragsgegenstand und wird der Vertrag in Deutschland beurkundet, gilt grundsätzlich deutsches Recht. Trotzdem können Elemente ausländischer Rechtsordnungen von Bedeutung sein. Dies gilt z.B. dann, wenn ein ausländischer Beteiligter verheiratet ist und nach der maßgeblichen Rechtsordnung nur gemeinsam mit dem Ehegatten über Vermögensgegenstände verfügen oder nur gemeinsam mit diesem erwerben darf. Umgekehrt kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass bei im Ausland gelegenen Grundstücken das Recht des betreffenden Staates zur Anwendung gelangt, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

Familienrecht

Im Bereich des Familienrechts (Ehe, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Adoptionen) knüpft das deutsche Recht bezüglich der allgemeinen Wirkungen der Ehe, die auch für die anderen Regelungsbereiche wegweisend sind, an die Staatsangehörigkeit der Beteiligten an. Besitzen die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Weiterhin beeinflusst die Auslandsberührung auch die Frage der güterrechtlichen Wirkungen der Ehe (Vermögenszuordnung unter den Ehegatten, insbesondere auch im Fall der Beendigung der Ehe). Der deutsche Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass sich die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nach dem Recht beurteilen, das im Zeitpunkt der Eheschließung auch für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblich war.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Rechtswahl, von der im Interesse der Rechtssicherheit Gebrauch gemacht werden kann.

Erbrecht

Im Erbrecht gilt aus deutscher Sicht, dass grundsätzlich die Erbrechtsordnung des Staates gilt, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes besitzt. Für einen deutschen Staatsangehörigen findet demzufolge grundsätzlich das deutsche Erbrecht Anwendung. Auch dies gilt allerdings nicht ohne Einschränkung.

Ausländische Rechtsordnungen knüpfen teilweise an Wohnsitz oder letzten Aufenthalt des Erblassers bzw. die Belegenheit des Nachlasses an. Besitzt ein deutscher Erblasser also Vermögen im Ausland, kann dies bei einer Anknüpfung der ausländischen Rechtsordnung an die Belegenheit dazu führen, dass hinsichtlich dieser Gegenstände das ausländische Recht zur Anwendung gelangt.

Die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte des anzuwendenden Erbrechts sind ferner dann zu beachten, wenn ein Testament von Ehegatten errichtet werden soll, die unterschiedlichen Staaten angehören. Dies gilt insbesondere bezüglich der Form. So wird beispielsweise das in Deutschland häufig praktizierte gemeinschaftliche Testament von Ehegatten durch bestimmte ausländische Rechtsordnungen nicht anerkannt.

Gesellschaftsrecht

Zunehmende Bedeutung erlangt die internationale Verflechtung auch im Gesellschaftsrecht. Dies zeigt sich bereits im Rahmen der zunehmenden Beteiligung von Ausländern an deutschen Gesellschaften. Dem steht aus deutscher Sicht ebenso nichts entgegen wie der Bestellung ausländischer Bürger zu Geschäftsführern oder Vorständen deutscher Gesellschaften.

Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann nunmehr die englische „Limited“ oder eine holländische „bv“ auch dann am deutschen Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnehmen, wenn sie ausschließlich einen Unternehmenssitz in Deutschland hat. Hier ist zu beachten, dass diese Gesellschaften dem Recht des jeweiligen Heimatstaates unterliegen. Dies kann sowohl für die Gesellschafter als auch für die Geschäftsführer solcher Gesellschaften, aber auch die jeweiligen Vertragspartner gerade im Hinblick auf Haftungsfragen viele Klippen und Tücken bereithalten.

Formelle Anerkennung

Im Gegensatz zur Frage nach dem anwendbaren Recht lässt sich die Frage nach der formellen Anerkennung formbedürftiger Rechtsakte im Ausland oder ausländischer Rechtsakte im Inland allgemein beantworten. Erforderlich hierfür ist der Nachweis der Echtheit der öffentlichen Urkunde. Ausländische Urkunden werden im deutschen Rechtsverkehr grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn deren Echtheit durch das deutsche Konsulat im jeweiligen Errichtungsstaat bestätigt wurde (sog. Legalisation). In umgekehrter Form gilt dies grundsätzlich auch für die Anerkennung deutscher Urkunden im Ausland.

Eine Vereinfachung dieses langwierigen Verfahrens sieht das sog. Haager Abkommen vor. In denjenigen Staaten, die diesem Abkommen beigetretenen sind, genügt für die Anerkennung ausländischer Urkunden, dass diese mit einer Apostille versehen werden. In Deutschland erteilt die Apostille der Präsident desjenigen Landgerichts, das für den örtlichen Bereich des Ausstellers der Urkunde zuständig ist. Daneben existieren mit einzelnen Staaten Abkommen, nach denen ausländische Urkunden ohne weitere Erfordernisse Anerkennung finden.

Empfehlung der Notarkammer

Den vorstehenden Darlegungen kann sicher eines entnommen werden – Fälle mit Auslandsberührung können eine Vielzahl von Problemen aufwerfen, die für einen Rechtsuchenden kaum lösbar erscheinen.

Umso wichtiger ist die Beratung durch Ihren Notar. Nur im Rahmen einer solchen Beratung kann diejenige Gestaltung gefunden werden, die optimal auf Ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnitten ist.