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Gemeinsam mit Ihren Partnern haben Sie Ihre Geschäftsidee entwickelt und Ihre „Marktlücke“ gefunden. Sie wollen das Wagnis jedoch nicht als Einzelkämpfer, sondern gemeinsam mit ihren Partnern eingehen. Eine Variante für eine gemeinsame Beteiligung am Geschäftsleben bilden die verschiedenen Personengesellschaften. Bestimmt haben Sie in diesem Zusammenhang bereits von der BGB-Gesellschaft/GbR, OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft gehört. Was aber verbirgt sich hinter jeder einzelnen dieser Gesellschaftsformen? Welche ist für Sie die Richtige? An wen können Sie sich wenden? Diese und ähnliche Fragen stellen sich Existenzgründer immer wieder.
Alle Personengesellschaften haben einige gemeinsame Merkmale: Für die Gründung einer Personengesellschaft ist kein Mindestkapital erforderlich, denn in jeder Personengesellschaft gibt es Beteiligte (Gesellschafter), die persönlich und ohne Einschränkung mit ihrem gesamten Vermögen für alle Verpflichtungen der Gesellschaft haften. Bei manchen Personengesellschaften gilt dies sogar für alle Gesellschafter. Dies stärkt natürlich die Stellung der Personengesellschaft im Rechtsverkehr und erhöht insbesondere die Kreditwürdigkeit der Personengesellschaft. Es zählt der „gute Namen“ der Gesellschafter. Andererseits stellt dies für den einzelnen Gesellschafter gerade bei Geschäften in größerem Umfang oder mit hohen Haftungsgefahren ein erhebliches Risiko dar. Eine „Pleite“ der Gesellschaft kann deshalb nicht selten mit der Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafter einhergehen. Die Geschäftsführung einer Personengesellschaft kann nicht auf einen außen stehenden Dritten delegiert werden, sie obliegt immer den persönlich haftenden Gesellschaftern. Dies kann insbesondere für die Frage der Unternehmensnachfolge beim Ausscheiden der Gründer von enormer Bedeutung sein. Die Gründung einer Personengesellschaft unterliegt schließlich nur geringen formellen Anforderungen. So kann eine Personengesellschaft auch bereits dadurch entstehen, dass mehrere Personen gemeinsam handeln – mit den vorstehend dargelegten weitreichenden Folgen. Teilweise ist es notwendig, die Gesellschaft in notarieller Form zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Trotz des Fehlens von Formerfordernissen sollten die Vereinbarungen aufgrund der weitreichenden Folgen allerdings in jedem Falle zumindest schriftlich und nur nach eingehender rechtlicher Beratung, z.B. durch den Notar, niedergelegt werden.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) entsteht bereits dann, wenn mehrere Personen gemeinsam am Geschäftsleben teilnehmen. Es bedarf weder eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages noch einer Eintragung in einem Register. Fehlen vertragliche Regelungen ganz oder teilweise, gelten die Bestimmungen des BGB, ohne Rücksicht darauf, ob dies den Vorstellungen der Beteiligten entspricht oder nicht. Das bedeutet z.B., dass alle Entscheidungen einstimmig getroffen werden müssen und jeder Gesellschafter mit seinem gesamten – auch privaten – Vermögen für alles – und nicht nur für den auf ihn entfallenden Anteil - haftet.
Gleiches gilt für die Offene Handelsgesellschaft (OHG).
Allerdings setzt die erforderliche Eintragung im Handelsregister hier
eine notarielle Anmeldung voraus.
Einige wesentliche Unterschiede zu den vorstehenden
Personengesellschaften bestehen bei der Kommanditgesellschaft
(KG). Hier trifft die uneingeschränkte persönliche
Haftung nur den oder die sog. Komplementärgesellschafter, die
auch für die Geschäftsführung der Gesellschaft verantwortlich
sind. Daneben gibt es Kommanditisten, die lediglich als Kapitalgeber
fungieren und keine Geschäftsführungsbefugnisse haben. Die
Haftung dieser Kommanditisten beschränkt sich auf die im Handelsregister
eingetragene Haftsumme und erlischt, sobald diese ordnungsgemäß an
das Unternehmen gezahlt wurde. Die Eintragung im Handelsregister ist
für diese Haftungsbeschränkung unabdingbare Voraussetzung.
Auf diese Weise kann die Expansion einer Personengesellschaft ermöglicht
werden, ohne den Kapitalgebern Mitspracherechte zu gewähren oder
diese einem unkalkulierbaren Haftungsrisiko auszusetzen.
Freiberufler haben neben der GbR-Gründung seit 1994 die Möglichkeit, sich in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen. Anders als bei der GbR kann die Haftung hier auf den Partner beschränkt werden, der für ein bestimmtes Geschäft verantwortlich zeichnet. Für die Partnerschaftsgesellschaft ist die Anmeldung in ein gesondertes Partnerschaftsregister vorgesehen.
Auch wenn die Gründung einer Personengesellschaft geringen
formellen Anforderungen unterliegt, sollten Sie sich aufgrund der
weitreichenden Folgen in jedem Falle juristischen Rat einholen. Als
qualifizierter und unparteiischer Berater steht Ihnen der Notar zur
Seite. Er erläutert Ihnen die Unterschiede der verschiedenen
Personengesellschaften und berät, welche für Ihr Vorhaben
die Richtige ist. Der Notar entwirft Gesellschaftsverträge, die
Ihre Vorstellungen umsetzen und Streit vermeiden. Falls dies gewünscht
wird, können diese Verträge selbstverständlich auch
notariell beurkundet werden. Schließlich betreut er die Gründer
bei der Eintragung in das zuständige öffentliche Register
und sorgt so für einen reibungslosen Start der Gesellschaft in
das Geschäftsleben.