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Ans Bett gefesselt, nur noch von Maschinen am Leben gehalten und unfähig, ein Ende der Behandlung zu verlangen. Für viele ist dies eine beunruhigende Vorstellung. Die meisten Menschen haben klare Vorstellungen darüber, was geschehen soll, falls bei schweren Erkrankungen oder Unfällen die Grenzen medizinischer Hilfe erreicht sind. Wenn aber ein solcher Fall eintritt, können derartige Wünsche in der Regel nicht mehr den Ärzten gegenüber geäußert werden.
Eine Patientenverfügung kann hier ein wirksames Instrument sein. In ihr kann man festlegen, wie viel medizinische Versorgung man bei Verlust des Bewusstseins wünscht. Insbesondere erlaubt eine Patientenverfügung, dass die Mediziner ihr Behandlungsziel ändern können: Statt Lebensverlängerung und Apparatemedizin geht es dann ausschließlich um Schmerz- und Beschwerdelinderung sowie Sterbebegleitung.
Jahrzehntelang gab es so gut wie keine Möglichkeit für
den Patienten, mit Hilfe einer Willenserklärung ein Sterben
in Würde zu erwirken. Erst die veränderte Rechtsprechung
hob hervor, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten den
Bereich der Sterbehilfe mit einschließen muss.
Seither gilt der Grundsatz: Entscheidend ist der
Wille des Patienten.
Dies hat der BGH in einer erst vor kurzem veröffentlichten
Entscheidung (Az. XII ZB 2/03) nochmals hervorgehoben und damit
die Bedeutung der Patientenverfügung nochmals unterstrichen. Sei
ein Patient einwilligungsunfähig und habe sein Grundleiden
einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssten
lebenserhaltende oder –verlängernde Maßnahmen
unterbleiben, wenn dies seinem zuvor – etwa in Form einer
sogenannten Patientenverfügung – geäußerten
Willen entspreche. Dies folge aus der Würde des Menschen,
die es gebiete, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes
Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er
zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage sei.
Sei für den Patienten ein Betreuer bestellt worden, so habe
dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal
Ausdruck und Geltung zu verschaffen, nachdem zuvor das Vormundschaftsgericht
einen Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen genehmigt
habe.
Je klarer und eindeutiger eine Verfügung formuliert ist,
um so reibungsloser wird ihre Durchsetzung sein. Viele Formulare
und Vordrucke enthalten aber häufig nur leere Worthülsen,
die im Ernstfall nicht weiterhelfen. Unbedingt erforderlich ist
zum Beispiel, genau festzulegen, für welche Situation eine
Patientenverfügung gelten soll. Auch ist möglichst genau
vorzugeben, welche Behandlungsform man wünscht und welche
nicht. Aus der Patientenverfügung sollte bereits eindeutig
hervorgehen, dass sich der Betroffene über die medizinische
Situation und rechtliche Bedeutung einer Patientenverfügung
umfassend informiert hat.
In der Praxis erweisen sich viele handschriftliche
Verfügungen als wirkungslos. Wer die Hilfe und den Rat eines
Notars in Anspruch nimmt kann sicher gehen, dass – oft im
Zusammenhang mit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht - eine
auf den Einzelfall zugeschnittene Formulierung den hohen Anforderungen
gerecht wird.