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Regierungsstraße 28 , 99084 Erfurt | Tel. 0361 55504-0 | Fax 0361 55504-44
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Endlich sind alle Unterschriften unter dem notariellen Grundstückskaufvertrag vollzogen. Sie fragen sich, wie es nun mit der Abwicklung dieses Vertrages weitergeht. Als Käufer möchten Sie zügig als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, als Verkäufer sind Sie an einer schnellen Kaufpreiszahlung interessiert.
Überraschend kommt für Sie als Käufer die Mitteilung
des Notars, dass Sie trotz der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages
durch alle Beteiligten noch nicht Eigentümer des Grundstücks
geworden sind. Eigentümer des Grundstücks sind sie rechtlich
erst dann, wenn Sie im Grundbuch eingetragen sind. Das organisiert
Ihr Notar für Sie. Vorher sind jedoch noch einige Voraussetzungen
zu erfüllen:
So müssen erforderliche behördliche Genehmigungen und Bescheide
vorliegen. Ferner ist im Interesse des Verkäufers in einem Grundstückskaufvertrag
meist eine Anweisung enthalten, nach der der Notar die Eigentumsumschreibung
erst beantragen darf, wenn der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises
bestätigt oder der Käufer dem Notar diese Tatsache nachgewiesen
hat.
Nun werden Sie sich als Käufer zu Recht fragen, wie Sie im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Eigentumsumschreibung geschützt sind. Solange der Verkäufer noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, könnte er theoretisch das Grundstück noch einmal verkaufen oder könnten Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück betreiben. Vor solchen Unannehmlichkeiten schützt die Vormerkung. Ist sie im Grundbuch eingetragen, wird das Grundstück für den Käufer gewissermaßen "reserviert". Allerdings schützt die Vormerkung den Käufer nur dann, wenn der Vertrag alle getroffenen Vereinbarungen vollständig und richtig wiedergibt.
Bei jedem Grundstückskaufvertrag ist zu prüfen, ob und
welche behördlichen Genehmigungen und Bescheide erforderlich
sind. Diese Aufgabe übernimmt Ihr Notar für Sie. Er stellt
auch die erforderlichen Anträge bei den zuständigen Behörden.
So wird in den neuen Ländern oftmals eine Genehmigung nach der
Grundstücksverkehrsordnung (GVO) benötigt. Vor Erteilung
dieser Genehmigung wird geprüft, ob für das Grundstück
Rückübertragungsansprüche von Alteigentümern angemeldet
worden sind. Bei größeren landwirtschaftlichen Grundstücken
ist eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erforderlich.
Beim Verkauf von Eigentumswohnungen kann eine Zustimmung durch den
Verwalter der Wohnanlage notwendig werden.
Bestimmt haben Sie auch schon einmal von Vorkaufsrechten der Gemeinden gehört. Der Notar holt für Grundstückskaufverträge eine Bescheinigung der Gemeinde ein, in der diese bescheinigt, dass ihr ein Vorkaufsrecht nach dem BauGB oder anderen Gesetzen nicht zusteht oder dass ein solches nicht ausgeübt wird. Der Notar prüft auch, ob weitere Vorkaufsrechte bestehen, z.B. ein Vorkaufsrecht des Mieters bei vermieteten Eigentumswohnungen oder ein Vorkaufsrecht nach dem Naturschutzgesetz.
Oftmals ist ein Kaufgrundstück mit Grundschulden oder Hypotheken belastet. Sie als Käufer möchten jedoch lastenfrei erwerben. Auch hier kann Ihr Notar helfen: Er bittet die eingetragenen Gläubiger um Auskunft, wie hoch deren noch offene Forderungen gegen den Verkäufer sind. Zugleich lässt er sich eine Bewilligung für die Löschung der eingetragenen Grundpfandrechte übersenden. Die Ablösebeträge teilt der Notar dem Käufer mit. Bei Vorliegen der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen können diese so direkt durch den Käufer an den Gläubiger gezahlt werden. Auf diese Weise ist die Lastenfreistellung nicht davon abhängig, dass der Verkäufer die Ablösebeträge tatsächlich an den Gläubiger weiterleitet. Lediglich den Restbetrag erhält der Verkäufer. Nach Eingang der Ablösebeträge beim Gläubiger kann der Notar die Löschungsbewilligungen zum Grundbuchamt einreichen und so dem Käufer den Erwerb eines unbelasteten Grundstücks ermöglichen.
Angesichts der vielen notwendigen Schritte fragt sich der Verkäufer,
wann er den Kaufpreis erhält. Natürlich möchte er das
Eigentum an dem Grundstück nicht verlieren, ohne den Kaufpreis
in den Händen zu halten. Umgekehrt möchte kein Käufer
den Kaufpreis zahlen, wenn er nicht sichergehen kann, auch das Grundstück
lastenfrei zu erhalten. Diese gegensätzlichen Interessen miteinander
in Einklang zu bringen, ist die entscheidende Gestaltungs-aufgabe
des Notars.
Wider Erwarten ist daher die Kaufpreiszahlung
im Vertrag oft nicht zu einem festen Termin vorgesehen. Vielmehr soll
diese regelmäßig erst erfolgen, wenn die erforderlichen
Genehmigungen und Bescheide sowie die Löschungsbewilligungen
der eingetragenen Gläubiger vorliegen und die Vormerkung für
den Käufer eingetragen ist. Je nach den Umständen des Einzelfalles
und dem Willen der Beteiligten können auch andere Voraussetzungen
für die Zahlung des Kaufpreises vereinbart werden.
Aufgabe des Notars ist die Prüfung, ob die vereinbarten Voraussetzungen
vorliegen. Sobald dies der Fall ist, übersendet er dem Käufer
eine Mitteilung mit der Bitte um Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer
(Fälligkeitsmitteilung). Wird die Abwicklung über Notaranderkonto
vereinbart, nimmt der Notar zu diesem Zeitpunkt die Auszahlung des
hinterlegten Betrages an den Verkäufer vor.
Ob die Direktzahlung Käufer an Verkäufer oder eine Zahlung über Notaranderkonto vereinbart wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich ist eine Direktzahlung genauso sicher wie eine Zahlung über ein kostenpflichtiges Anderkonto. Die Ansicht, bei jedem Grundstückskaufvertrag müsse ein Anderkonto eingerichtet werden, ist überholt. Der Notar darf eine Abwicklung über Anderkonto nur dann empfehlen, wenn ein besonderes Sicherungsinteresse besteht. Die Abwicklung über Anderkonto kann daher sinnvoll sein, wenn Belastungen abzulösen sind und der Käufer gleichzeitig den Kaufpreis über verschiedene Kreditinstitute finanziert. Auch wenn die Schlüsselübergabe kurzfristig und vor Kaufpreiszahlung erfolgen soll, kann ein Anderkonto sinnvoll sein. Ist die Abwicklung über Anderkonto vereinbart, muss der Käufer (bzw. seine finanzierende Bank) den Kaufpreis zu dem im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt auf das Notaranderkonto überweisen. Der Notar verwahrt die hinterlegten Gelder und zahlt sie bei Vorliegen der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen an den Verkäufer aus.
Zum Glück wird bei einem Grundstückskaufvertrag nicht die allgemeine Umsatzsteuer fällig. Aber auch die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% des Kaufpreises ist nicht zu vernachlässigen. Wann und wie ist diese Zahlung zu leisten?
Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, eine Kopie jedes Grundstückskaufvertrages der Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes zu übersenden und diese zu informieren, sobald alle erforderlichen Genehmigungen erteilt sind. Das Finanzamt errechnet die zu zahlende Steuer. Es schickt den Steuerbescheid im Regelfall direkt an den Käufer. Erst wenn die Zahlung beim Finanzamt eingegangen ist, hält dieses den gesamten Vorgang aus steuerlicher Sicht für unbedenklich und übersendet eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Notar. Der Notar muss diese mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt einreichen. Ohne eine Unbedenklichkeitsbescheinigung findet kein Eigentumswechsel statt.
Der Notar erhebt für seine Tätigkeit Gebühren nach
der für alle Notare in Deutschland einheitlich geltenden Kostenordnung.
Individuelle Vereinbarungen verbietet das Gesetz. Die Höhe der
Gebühren richtet sich nach dem Geschäftswert der Urkunde,
also üblicherweise nach dem Kaufpreis. Da sich die Gebühren
nicht nach einem festen Prozentsatz des Kaufpreises berechnen ein
kleines Beispiel: Wird eine Immobile zum Preis von 50.000,00 EUR veräußert,
beträgt die Beurkundungsgebühr 264,00 EUR. Holt der Notar
die Genehmigung nach der GVO ein, erhält er hierfür eine
zusätzliche Gebühr von 66,00 EUR. Für die Mitteilung
der Kaufpreisfälligkeit und die Überwachung der Eigentumsumschreibung
entsteht eine Gebühr von jeweils 42,00 EUR. Hinzu kommt eine
Dokumentenpauschale in Höhe von 0,50 EUR je Seite und die gesetzliche
Umsatzsteuer. Je nach Anzahl der notwendigen Kopien ergibt sich bei
einem Kaufpreis von 50.000,00 EUR ein Gesamtbetrag der Notarkosten
von ca. 550,00 EUR. Wird der Kaufpreis
über Notaranderkonto gezahlt, so fällt dafür zusätzlich
die sogenannte Hebegebühr an.
Bei Behörden entstehen Gebühren für die Erteilung der
Genehmigungen und Bescheide, die den Beteiligten regelmäßig
direkt in Rechnung gestellt werden. Beim Grundbuchamt fallen schließlich
Gebühren für die Eintragung der Eigentumsvormerkung und
die Eigentumsumschreibung sowie für die Löschung eingetragener
Belastungen an.
Die gesamte Abwicklung des Vertrages wird von Ihrem Notar organisiert
und
überwacht. Über den Stand der Vertragsabwicklung können
Sie sich jederzeit bei Ihrem Notar erkundigen. Mit der Nachricht über
die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist für Sie die Angelegenheit
vollständig erledigt. Von der auf Ihre individuellen Vorstellungen
abgestimmten Vorbereitung über die Beurkundung bis zur Abwicklung
ist Ihr Immobiliengeschäft bei Ihrem Notar in guten Händen.