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(1) Die im Freistaat Thüringen bestellten Notare bilden eine Notarkammer unter dem Namen "Notarkammer Thüringen".
(2) Die Notarkammer Thüringen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Erfurt.
(1) Die Notarkammer Thüringen erfüllt die ihr durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben. Sie vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare, wacht über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder, unterstützt die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit, fördert die Pflege des Notariatsrechts und sorgt für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung. Die Notarkammer Thüringen übernimmt die Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte, die ihr durch entsprechende Rechtsvorschriften zustehen.
(2) Die Notarkammer Thüringen kann ein Fürsorgewerk und - nach näherer gesetzlicher Regelung - Versorgungseinrichtungen unterhalten.
(3) Die Notarkammer Thüringen beteiligt sich zur Wahrung des Ansehens ihrer Mitglieder und des in die notarielle Tätigkeit gesetzten Vertrauens an von Notarkammern unterhaltenen Einrichtungen, die bei Schäden aus vorsätzlichen Handlungen von Notaren, die nicht durch Versicherungsverträge gem. § 67 BNotO gedeckt sind, ohne rechtliche Verpflichtungen Leistungen ermöglichen.
Die Organe der Notarkammer sind der Vorstand und die Versammlung der Mitglieder der Notarkammer (Kammerversammlung).
(1) Die Mitglieder der Notarkammer haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie können ihre Rechte nur persönlich ausüben.
(2) Die Mitglieder sind zur Mitarbeit an den Aufgaben der Notarkammer verpflichtet.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und drei weiteren Mitgliedern.
(1) Der Vorstand wird von der Kammerversammlung in geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder werden in dieser Reihenfolge gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen erfolgen ohne Diskussion über die einzelnen vorgeschlagenen Kandidaten. Auf Beschluss der Wahlversammlung kann sich ein Kandidat vorstellen und von den Wahlberechtigten zu seiner Person und seinen Vorstellungen der Amtsausübung befragt werden. Auf Antrag von 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hat sich ein Kandidat vorzustellen und von den Wahlberechtigten zu seiner Person und seinen Vorstellungen der Amtsausübung befragen zu lassen.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt die auf das Ausscheiden folgende Kammerversammlung ein neues Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit; bei Freiwerden einer Vorstandsposition aufgrund einer Nachwahl erfolgt die weitere Nachwahl in der gleichen Kammerversammlung. Sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes ausgeschieden oder wird der Vorstand durch Ausscheiden von Mitgliedern auf Dauer beschlussunfähig, so hat unverzüglich eine Neuwahl des gesamten Vorstandes auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt am 01. Juli nach seiner Wahl und endet mit dem Beginn der Amtszeit des neu gewählten Vorstandes. Neuwahlen haben in den letzten drei Monaten vor Ende der Amtszeit des alten Vorstandes stattzufinden. In den Fällen des § 6 Absatz 2 Satz 2 beginnt die Amtszeit mit dem Tag der Wahl. Sie endet am 30. Juni nach Ablauf des dritten vollen der Neuwahl folgenden Jahres.
(4) Der Präsident der Kammer zeigt das Ergebnis der Wahl der Aufsichtsbehörde an.
(1) Die Kammerversammlung bestimmt einen Wahlleiter und zwei Wahlhelfer.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so entscheidet im zweiten Wahlgang Stichwahl zwischen den beiden Notaren, welche die höchsten Stimmzahlen im ersten Wahlgang erhalten haben. Können infolge von Stimmengleichheit im ersten Wahlgang die beiden Kandidaten der Stichwahl nicht eindeutig bestimmt werden, werden alle in Frage kommenden Kandidaten zum zweiten Wahlgang zugelassen. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
(3) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden gemeinsam gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Vorstandspositionen zu besetzen sind. Er kann diese Stimmen unabhängig voneinander abgeben, aber nicht kumulieren. Im Wahlgang zur Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder sind die drei Bewerber mit den meisten der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Soweit wegen Stimmengleichheit nicht alle Vorstandspositionen eindeutig bestimmt werden können, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl.
(4) Auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten, der unmittelbar vor der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder zu stellen ist, kann die Versammlung in nicht geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass auch die weiteren Vorstandsmitglieder in getrennten Wahlgängen gewählt werden.
(5) Bei Stimmengleichheit als Ergebnis einer Stichwahl entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los. Über die Gültigkeit einer Stimmenabgabe entscheiden der Wahlleiter und die beiden Wahlhelfer mit Stimmenmehrheit. Ungültig sind insbesondere Stimmzettel, die mehr Stimmen vergeben, als einem Wahlberechtigten im jeweiligen Wahlgang zustehen, oder Zusätze enthalten. Ungültig sind auch Stimmabgaben, die den Willen des Wählers nicht unzweifelhaft erkennen lassen. Stimmzettel ohne jede Beschriftung oder mit der zweifelsfreien Kennzeichnung als Enthaltung sind gültig. Sie werden als Stimmenthaltung bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen mitgezählt.
(6) Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter festgestellt und verkündet. Beanstandungen und die dadurch veranlasste Nachprüfung des Wahlergebnisses müssen vor dem Abschluss der Sitzung geschehen, in der die Abstimmung stattfindet. Über die Beanstandung entscheidet die Kammerversammlung durch einfache Mehrheit.
(7) Die Kammerversammlung kann die Wahlordnung ergänzen.
(1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Kammer. Die Wahlberechtigung ruht während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung.
(2) In den Vorstand kann jedes Mitglieder der Kammer gewählt werden. Nicht wählbar ist, wer
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen, wer
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2. in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
3. aus gesundheitlichen Gründen oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde nicht in der Lage ist, die mit dem Amt verbundenen Aufgaben zu erfüllen.
(1) Aus dem Vorstand scheidet vor Ablauf der Wahlzeit aus, wer
(2) Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen einer strafbaren Handlung, die die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, die öffentliche Klage erhoben, so ruht bis zum Abschluss des Verfahrens das Amt als Vorstandsmitglied. 2Das gleiche gilt im Falle der vorläufigen Amtsenthebung als Notar.
(1) Der Vorstand erfüllt die ihm durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben. Er vollzieht die Beschlüsse der Kammerversammlung und führt die laufenden Geschäfte der Kammer.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
(3) Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder mit der Vornahme bestimmter Geschäfte beauftragen sowie Mitglieder der Notarkammer.
(4) Dringende Maßnahmen kann der Präsident oder sein Stellvertreter allein treffen. Hierüber ist der Vorstand nachträglich alsbald zu unterrichten.
Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
Der Präsident wird bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist dieser verhindert, so steht die Vertretung den übrigen Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge ihres Lebensalters zu. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(1) Der Vorstand soll vom Präsidenten mindestens viermal im Jahr, darüber hinaus nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand ist dann einzuberufen, wenn zwei seiner Mitglieder es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Präsident oder der Vizepräsident.
(3) Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(5) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Das gilt nicht bei Wahlen.
(6) Der Präsident soll die Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Sitzung einberufen. In dringenden Fällen kann der Präsident den Vorstand mit kürzerer Frist einberufen. Beschlüsse, deren Gegenstand in der Tagesordnung nicht angekündigt ist, können nur mit Einstimmigkeit aller anwesenden Mitglieder des Vorstandes gefasst werden.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sowie alle übrigen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter der Notarkammer haben, auch nach dem Ausscheiden aus ihrem Amte, über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren. Der Vorstand kann von der Schweigepflicht entbinden.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(2) Dem Präsidenten kann durch den Vorstand eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(3) Vorstandsmitgliedern werden auf Antrag erstattet:
(4) Vorstehende Regelungen gelten für Ausschussmitglieder, Rechnungsprüfer und Personen, die vom Vorstand in sonstiger Weise zur Mitarbeit im Kammerinteresse herangezogen werden, entsprechend. Der Vorstand kann allgemeine Grundsätze über den Aufwendungsersatz aufstellen, die jedem Kammermitglied zugänglich sein müssen.
(5) Über Anträge auf Aufwendungsersatz entscheidet der Vorstand im Einzelfall, soweit sich die Erstattungsfähigkeit und -höhe nicht eindeutig aus dieser Satzung oder den aufgestellten allgemeinen Grundsätzen ergibt.
(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser führt die laufenden Geschäfte der Notarkammer nach den Weisungen des Vorstandes.
(2) Die Kammerversammlung kann die Abberufung des Geschäftsführers verlangen.
(1) Die Kammerversammlung erfüllt die ihr durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben. Sie beschließt insbesondere über
(2) Ziffern 4 bis 6 finden keine Anwendung, soweit die dort genannten Aufgaben von einer Ländernotarkasse wahrgenommen werden.
(3) Soweit nach den Bestimmungen über die Ländernotarkasse eine Entsendung von Vertretern der Kammer oder Vorschlagswahlen für Vertreter des Kammerbezirkes stattfinden, beschließt hierüber die Kammerversammlung.
(1) Die Kammerversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die ordentliche Kammerversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres statt. Der Präsident kann jederzeit außerordentliche Versammlungen der Kammer einberufen.
(2) Die Notarassessoren können an der Versammlung teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht. Sie können bei der Verhandlung über einzelne Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen werden.
(3) Der Vorstand kann Gäste zur Versammlung zulassen.
(1) Die Versammlung der Kammer ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung andere Mehrheit vorschreibt. Im übrigen gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Ein Mitglied hat bei der Beschlussfassung über eine Angelegenheit, an der es selbst oder ein Angehöriger beteiligt ist, kein Stimmrecht. Das gilt nicht für Wahlen.
(2) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(3) Beschlüsse werden durch Handaufheben oder Zurufe gefasst, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Geheime Abstimmung hat stattzufinden, wenn mindestens fünfzehn Mitglieder es beantragen. Bei der Abstimmung über finanzielle Fragen ist ein solcher Antrag unzulässig. Der Präsident kann namentliche Abstimmung anordnen.
Vorstand und Kammerversammlung können ehrenamtlich tätige beratende Ausschüsse bilden. Sie regeln ihr Verfahren selbst. Sie haben das Recht, der Kammerversammlung zu berichten. Die Mitglieder des Vorstandes können an Verhandlungen der Ausschüsse teilnehmen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Kammerversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse werden Niederschriften aufgenommen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Bekanntmachungen erfolgen im Justiz-Ministerialblatt des Freistaates Thüringen.
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Vorstand legt der Kammerversammlung für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan und eine Jahresrechnung vor. Der Haushaltsplan wird von der Kammerversammlung festgestellt.
(2) Der Vorstand erstattet der Versammlung jährlich Bericht über Stand und Verwaltung des Vermögens.
(3) Über die Anlage des Vermögens entscheidet der Vorstand. Die Kammerversammlung kann hierfür Richtlinien erstellen.
(1) Die Jahresrechnung ist von zwei von der Kammerversammlung zu bestellenden Kammermitgliedern zu prüfen. Diese sollen jeweils vor Ablauf des Haushaltsjahres bestellt werden, auf das sich die Prüfung erstreckt.
(2) Der Prüfungsbericht ist der Kammerversammlung vorzulegen. Diese beschließt dann über die Entlastung des Vorstandes.
Änderungen dieser Satzung treten nach Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung mit ihrer Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt in Kraft.
Das Thüringer Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten hat mit Schreiben vom 15. 11. 2000, Akz. 3833-2/91-03, die Genehmigung zu der vorstehenden Neufassung der Satzung gemäß Beschluss der Kammerversammlung vom 06. 10. 2000 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im "Justiz-Ministerialblatt für den Freistaat Thüringen" bekannt gemacht.
Erfurt, 22. November 2000
Dr. Thomas Renner
Präsident