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Richtlinien

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Ausfertigung

Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten
der Mitglieder der Notarkammer Thüringen

(Beschlussfassung der Kammerversammlung vom 09.06.1999 - Genehmigung des Thüringer Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten gem. § 67 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 S. 2 BNotO mit Schreiben vom 21. 06. 1999 unter Akz. 3833-1/99 erteilt)

(Änderung der Ziffer IV.1.2. beschlossen auf der Kammerversammlung vom 11.05.2007 und gem. § 67 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 S. 2 BNotO genehmigt vom Thüringer Justizministerium mit Schreiben vom 07.06.2007 (Akz. 3830-2/07)

Auf der Grundlage der Empfehlungen der Bundesnotarkammer hat die Versammlung der Notarkammer Thüringen am 9. Juni 1999 nachfolgende Richtlinien gemäß § 67 Abs. 2 BNotO beschlossen. Die Richtlinien dienen dem Schutz des Vertrauens, das dem Notar entgegengebracht wird, und der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes.

Die Richtlinien sind unmittelbar anwendbares Recht für die der Kammer angehörigen Notare. Sie erschöpfen die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Notare nicht.

I. Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars
(67 Abs. 2 Nr. 1 BNotO)

1. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

1.1. Der Notar hat sämtliche Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu beraten und zu betreuen.

1.2. Der Notar hat auch bei der Beratung und der Erstellung von Entwürfen sowie Gutachten auf einseitigen Antrag seine Unparteilichkeit zu wahren. Dasselbe gilt für die gesetzlich zulässige Vertretung eines Beteiligten in Verfahren, insbesondere in Grundbuch- und Registersachen, in Erbscheinsverfahren, in Grunderwerbsteuer-, Erbschaft- und Schenkungsteuerangelegenheiten sowie in Genehmigungsverfahren vor Behörden und Gerichten.

2. Nebentätigkeiten

Genehmigungsfreie oder genehmigte Nebentätigkeiten dürfen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht gefährden.

 

II. Das nach § 14 Abs. 3 BNotO zu beachtende Verhalten
(§ 67 Abs. 2 Nr. 2 BNotO)

1. Gestaltung des Beurkundungsverfahrens

Der Notar hat das Beurkundungsverfahren so zu gestalten, daß die vom Gesetz mit dem Beurkundungserfordernis verfolgten Zwecke erreicht werden, insbesondere die Schutz- und Belehrungsfunktion der Beurkundung gewahrt und der Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit vermieden wird. Dies gilt insbesondere, wenn eine große Zahl gleichartiger Rechtsgeschäfte beurkundet wird, an denen jeweils dieselbe Person beteiligt ist oder durch die sie wirtschaftliche Vorteile erwirbt. Dazu gehört auch, daß den Beteiligten ausreichend Gelegenheit eingeräumt wird, sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen. Demgemäß sind die folgenden Verfahrensweisen unzulässig, es sei denn, der vorgenannte Schutzzweck wird nicht gefährdet:

a) systematische Beurkundung mit vollmachtlosen Vertretern;

b) systematische Beurkundung mit bevollmächtigten Vertretern, soweit nicht durch vorausgehende Beurkundung mit dem Vollmachtgeber sichergestellt ist, daß dieser über den Inhalt des abzuschließenden Rechtsgeschäfts ausreichend belehrt werden konnte;

c) systematische Beurkundung mit Mitarbeitern des Notars als Vertreter, ausgenommen Vollzugsgeschäfte, gleiches gilt für die Beurkundung mit Notaren, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume unterhält;

d) systematische Aufspaltung von Verträgen in Angebot und Annahme; soweit die Aufspaltung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, soll das Angebot vom belehrungsbedürftigeren Vertragsteil ausgehen;

e) gleichzeitige Beurkundung von mehr als f ünf Niederschriften bei verschiedenen Beteiligten.

2. Auslagerung von Vereinbarungen

Unzulässig ist auch die zweckwidrige Auslagerung geschäftswesentlicher Vereinbarungen in Bezugsurkunden (§ 13 a BeurkG).III. Wahrung fremder Vermögensinteressen
( § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO)

 

III. Wahrung fremder Vermögensinteressen
( § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO)

1. Anvertraute Vermögenswerte

1.1. Der Notar hat ihm anvertraute Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und Treuhandaufträge sorgfältig auszuführen.

1.2. Der Notar darf nicht dulden, daß sein Amt zur Vortäuschung von Sicherheiten benutzt wird. Der Notar darf insbesondere Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten nicht zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte übernehmen, wenn der Eindruck von Sicherheiten entsteht, die durch die Verwahrung nicht gewährt werden. Anlaß für eine entsprechende Prüfung besteht insbesondere, wenn die Verwahrung nicht im Zusammenhang mit einer Beurkundung erfolgt.

2. Anvertrautes Wissen

Der Notar darf ihm beruflich anvertrautes Wissen nicht zu Lasten von Beteiligten zum eigenen Vorteil nutzen.

 

IV.Pflicht zur persönlichen Amtsausübung (§ 67 Abs. 2 Nr. 4 BNotO)

1. Grundsatz der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung

1.1. Der Notar hat sein Amt persönlich und eigenverantwortlich auszuüben.

1.2. Der Notar darf die zur Erzeugung seiner elektronischen Signatur erforderliche Signatureinheit von Zugangskarte und Zugangscode (sichere Signaturerstellungseinheit) nicht Mitarbeitern und Dritten zur Verwendung überlassen. Er hat die Signatureinheit vor Missbrauch zu schützen.

1.3. Der Notar darf lediglich vorbereitende, begleitende und vollziehende Tätigkeiten delegieren. In jedem Fall muß es den Beteiligten möglich bleiben, sich persönlich an den Notar zu wenden. Es darf kein Zweifel daran entstehen, daß alle Tätigkeiten der Mitarbeiter vom Notar selbst verantwortet werden.

2. Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse

Der Notar ist verpflichtet, Beschäftigungsverhältnisse so zu gestalten, daß es zu keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung der persönlichen Amtsausübung kommt.

3. Vertretung im Amt

Vertretungen des Notars dürfen nicht dazu führen, daß der Umfang seiner Amtstätigkeit vergrößert wird. Die Vertretung durch Mitarbeiter eines Notars ist unzulässig.

 

V. Anforderungen an die berufliche Zusammenarbeit
(§ 67 Abs. 2 Nr. 5 BNotO)

1. Grundsatz

Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung sowie die gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen dürfen die persönliche, eigenverantwortliche und selbständige Amtsführung des Notars, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie das Recht auf freie Notarwahl nicht beeinträchtigen.

2. Vereinbarungen

Dies haben auch die Vereinbarungen zwischen den beteiligten Notaren sowie Vereinbarungen anläßlich der Beendigung einer Zusammenarbeit zu gewährleisten; diese Vereinbarungen sind jeweils schriftlich zu treffen. (§ 27 Abs. 2 BNotO).

 

VI. Die Art der nach § 28 BNotO zu treffenden Vorkehrungen
(§ 67 Abs. 2 Nr. 6 BNotO)

1. Maßnahmen zur Beachtung der Mitwirkungsverbote durch den Notar

1.1. Vor Übernahme einer notariellen Amtstätigkeit hat sich der Notar in zumutbarer Weise zu vergewissern, daß Kollisionsfälle i. S. des § 3 Abs. 1 BeurkG nicht bestehen. Dazu hat er erforderlichenfalls Beteiligtenverzeichnisse oder sonstige zweckentsprechende Dokumentationen zu führen, die eine Identifizierung der in Betracht kommenden Personen ermöglichen.

1.2. Der Notar hat auch für den Fall von Vertretungen dafür Sorge zu tragen, daß sich der amtlich bestellte Vertreter in geeigneter Weise über etwaige Mitwirkungsverbote unterrichten kann. Bei gemeinsamer Berufsausübung oder Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume mit anderen Notaren hat er dafür Sorge zu tragen, daß eine zur Erfüllung der Verpflichtungen aus § 3 Abs. 1 BeurkG und § 14 Abs. 5 BNotO erforderliche Offenbarungspflicht zum Gegenstand der jeweils zugrundeliegenden schriftlichen Vereinbarung gemacht wird.

2. Lauterkeit des Gebührenverhaltens

2.1. Der Notar hat fällige Kosten in angemessener Frist einzufordern und sie bei Nichtzahlung im Regelfall beizutreiben. Ein Erlaß von Gebühren ist nur nach den Richtlinien der Ländernotarkasse zulässig.

2.2. Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Notar verboten,

a) ihm zustehende Kosten zurückzuerstatten,

b) Vermittlungsentgelte für Urkundsgeschäfte zu gewähren oder

c) Entgelte für Urkundsentwürfe zu leisten oder

d) zur Kompensation von Notargebühren Entgelte für Gutachten oder sonstige Leistungen Dritter zu gewähren, entstandene Kosten oder Gebühren Dritter endgültig zu übernehmen oder auf ihm aus anderer Tätigkeit zustehende Gebühren zu verzichten.

2.3. Durch die Ausgestaltung der einer beruflichen Verbindung zugrundeliegenden Vereinbarung ist sicherzustellen, da ß die übrigen Mitglieder der beruflichen Verbindung keine Vorteile gewähren, die der Notar gemäß Nummer 2.2. nicht gewähren darf.

 

VII. Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und Werbung
(§ 67 Abs. 2 Nr. 7 BNotO)

1. Grundsätze

1.1. Der Notar darf über die Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeitsbereiche der Notare öffentlichkeitswirksam unterrichten, auch durch Veröffentlichungen, Vorträge und Äußerungen in den Medien. Die Nennung des Namens und des Amtssitzes ist zulässig.

1.2. Werbung ist dem Notar insoweit verboten, als sie Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars zu wecken geeignet oder aus anderen Gründen mit seiner Stellung in der vorsorgenden Rechtspflege als Träger eines öffentlichen Amtes nicht vereinbar ist.

1.3. Mit dem öffentlichen Amt des Notars unvereinbar ist ein Verhalten insbesondere, wenn

a) es auf die Erteilung eines bestimmten Auftrags oder Gewinnung eines bestimmten Auftraggebers gerichtet ist,

b) es den Eindruck der Gewerblichkeit vermittelt, insbesondere den Notar oder seine Dienste reklamehaft herausstellt,

c) es eine wertende Selbstdarstellung des Notars oder seiner Dienste enthält,

d) der Notar ohne besonderen Anlaß allgemein an Rechtsuchende herantritt,
e) es sich um irreführende Werbung handelt.

1.4. Der Notar darf eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung durch Dritte nicht dulden.

2. Führung akademischer Grade und Titel,
Hinweise auf weitere Tätigkeiten und Mitgliedschaften

2.1. Der Notar darf im Zusammenhang mit seiner Amtsbezeichnung akademische Grade, den Titel Justizrat und den Professorentitel führen.

2.2. Hinweise auf weitere Tätigkeiten i. S. von § 8 Abs. 1, 3 und 4 BNotO sowie auf Ehrenämter sind im Zusammenhang mit der Amtsausübung unzulässig. Die Pflichten nach § 3 BeurkG bleiben hiervon unberührt.

3. Aufnahme in Verzeichnisse, Anzeigen

3.1. Der Notar darf nicht daran mitwirken oder es dulden, daß er in allgemein zugängliche Verzeichnisse aufgenommen wird, die nur einer beschränkten Anzahl von örtlichen Notaren offenstehen. Er hat sicherzustellen, daß er in Verzeichnissen im übrigen nicht gegenüber anderen Notaren besonders hervorgehoben wird. Für elektronische Veröffentlichungen gilt dies entsprechend.

Das Druck- und Erscheinungsbild von Veröffentlichungen in Telefonbüchern, örtlichen Adressenverzeichnissen und ähnlichen Verzeichnissen sollte einvernehmlich zwischen den betroffenen Notaren abgestimmt werden. Kann eine Einigung nicht erreicht werden, entscheidet die Notarkammer auf Antrag eines Notars.

3.2. Anzeigen über die Bestellung zum Notar, die Verlegung des Amtssitzes und der Geschäftsräume, Veränderungen der beruflichen Zusammenarbeit und über ähnliche Tatsachen sind zulässig; sie dürfen jedoch durch Art, Größe, Zahl, Häufigkeit, Verbreitungsgebiet oder auf andere Weise nicht der amtswidrigen Werbung dienen. Gleiches gilt für Stellenanzeigen. Im übrigen sind Anzeigen nur mit Einverständnis der Notarkammer zulässig.

3.3. Hinweise auf Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte sind unzulässig.

4. Teilnahme an Medienaktionen und Bereithalten von Informationsmaterial

4.1. Der Notar darf sich an Informationsveranstaltungen der Medien, bei denen er in Kontakt mit dem rechtsuchenden Publikum tritt, beteiligen. Er hat dabei die Regelungen der Nrn. 1 und 2 zu beachten. Die Notarkammer ist vor der Teilnahme zu unterrichten.

4.2. Der Notar darf Broschüren, Faltblätter und sonstige Informationsmittel über seine Tätigkeit und zu den Aufgaben und Befugnissen der Notare in der Geschäftsstelle bereithalten. Zulässig ist auch das Bereithalten dieser Informationen in Datennetzen und allgemein zugänglichen Verzeichnissen. Die Verteilung oder Versendung von Informationen ohne Aufforderung ist nur an bisherige Auftraggeber zulässig und bedarf eines sachlichen Grundes, sie darf nicht den Anschein unzulässiger Werbung erwecken.

5. Geschäftspapiere, Urkundendeckblätter, Namensschilder

5.1. Die Geschäftspapiere des Notars (Briefbögen, Umschläge, Rechnungen, Besuchs-karten u.ä.), die von ihm verwendeten Urkundendeckblätter und die von ihm angebrachten Namensschilder dürfen nicht den Eindruck der Gewerblichkeit oder amtswidrigen Werbung vermitteln oder irreführend sein.

5.2. Auf Urkundendeckblättern dürfen nur der Name des Urkundsnotars und ggf. seines mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen (mit akademischen Graden und Titeln), die Amtsbezeichnung, die Anschrift einschließlich Telekommunikationsverbindungen und das Landeswappen aufgeführt sein.

5.3. Namensschilder aus dem Amt ausgeschiedener Notare müssen spätestens ein Jahr nach dem Ausscheiden entfernt werden. Der Notar, dem die Landesjustizverwaltung die Verwahrung der Bücher und Akten übertragen hat, darf längstens ein Jahr durch Schilder oder auf seinen Geschäftspapieren auf den Amtsvorgänger hinweisen. Wird anstelle des Notars zunächst ein Notariatsverwalter bestellt, beginnt die Frist mit der Beendigung der Notariatsverwaltung.

5.4. Verlegt ein Notar an seinem Amtssitz seine Geschäftsräume, so müssen das Namensschild und ein Hinweis auf seine neue Geschäftsstelle nach Ablauf eines Jahres entfernt werden. Wird der Amtssitz des Notars verlegt, so sind seine Namensschilder auf Verlangen des Amtsnachfolgers unverzüglich, sonst spätestens nach einem Jahr zu entfernen. Jeglicher Hinweis auf den neuen Amtssitz ist nicht gestattet. Nr. 5.3 Satz 3 gilt entsprechend.

 

VIII. Beschäftigung und Ausbildung der Mitarbeiter
(§ 67 Abs. 2 Nr. 8 BNotO)

1. Persönliche Amtsausübung

Der Notar hat die Beziehungen zu seinen Mitarbeitern so zu gestalten, daß seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gefährdet werden.

2. Anstellungsverhältnisse

Der Notar hat seinen Mitarbeitern neben fachspezifischen Kenntnissen auch die berufsrechtlichen Grundsätze und Besonderheiten zu vermitteln und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen.

 

IX. Grundsätze zu Beurkundungen
außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle (§ 67 Abs. 2 Nr. 9 BNotO)

1. Beurkundung außerhalb des Amtsbereichs

1.1. Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22 BNotO) nur innerhalb seines Amtsbereichs (§ 10 a BNotO) ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten.

Besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden liegen insbesondere dann vor, wenn

a) Gefahr im Verzug ist;

b) der Notar auf Erfordern einen Urkundsentwurf gefertigt hat und sich danach aus unvorhersehbaren Gründen ergibt, daß die Beurkundung außerhalb des Amtsbereichs erfolgen muß;
c) der Notar eine nach § 16 KostO zu behandelnde Urkundstätigkeit vornimmt;

d) in Einzelfällen eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen Notar und Beteiligten, deren Bedeutung durch die Art der vorzunehmenden Amtstätigkeit unterstrichen werden muß, dies rechtfertigt und es den Beteiligten unzumutbar ist, den Notar in seiner Geschäftsstelle aufzusuchen.

1.2. Die Anzeige gem. § 10a Abs. 3 BNotO hat in den unter b) und d) genannten Fällen vor Beurkundung zu erfolgen, in den zu a) und c) genannten Fällen unverzüglich nach der Beurkundung; der Anzeige ist eine detaillierte Begründung beizufügen. Die Notare des betroffenen Amtsbereichs sind in den zu b) und d) genannten Fällen ebenfalls zu informieren.

2. Amtstätigkeit außerhalb der Geschäftsstelle

2.1. Der Notar darf Amtsgeschäfte außerhalb der Geschäftsstelle vornehmen, wenn sachliche Gründe vorliegen. Sachliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn

a) die Amtstätigkeit ihrer Natur nach außerhalb der Geschäftsstelle vorgenommen werden muß (z.B.: Wechselproteste, Versteigerungen, Beurkundung von Versammlungen, Verlosungen, Siegelungen, Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen),

b) ein Beteiligter unabkömmlich ist (z.B.: Gebrechlichkeit, Erkrankung),

c) wegen der Vielzahl der Beteiligten die Vornahme des Amtsgeschäfts oder die Vornahme mehrerer sachlich zusammenhängender Amtsgeschäfte in der Geschäftsstelle aus räumlichen Gründen als unzweckmäßig erscheint,

d) das Aufsuchen des Notars für die Beteiligten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Unterschriften zum Zwecke der Beglaubigung können in den Räumen des unmittelbar Beteiligten entgegengenommen oder anerkannt werden.

2.2. Eine Amtstätigkeit außerhalb der Geschäftsstelle ist unzulässig, wenn dadurch der Anschein von amtswidriger Werbung, der Abhängigkeit oder der Parteilichkeit entsteht oder der Schutzzweck des Beurkundungserfordernisses gefährdet wird. Dieser Anschein besteht insbesondere, wenn die Beurkundungen systematisch in den Geschäftsräumen eines von mehreren Urkundsbeteiligten erfolgen.

 

X. Fortbildung
(§ 67 Abs. 2 Nr. 10 BNotO)

Der Notar hat die Pflicht, seine durch Ausbildung erworbene Qualifikation in eigener Verantwortlichkeit zu erhalten und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß er den Anforderungen an die Qualität seiner Amtstätigkeit durch kontinuierliche Fortbildung gerecht wird. Auf Anfrage der Notarkammer ist der Notar verpflichtet, über die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht zu berichten.

 

XI. Besondere Berufspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber (67 Abs. 2 Nr. 11 BNotO)

1. Grundsätze der Kollegialität

1.1. Der Notar hat sich kollegial zu verhalten und auf die berechtigten Interessen der Kollegen die gebotene Rücksicht zu nehmen.

1.2. Notare haben bei Streitigkeiten untereinander eine gütliche Einigung zu versuchen. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so sollen sie eine gütliche Einigung durch Vermittlung der Notarkammer versuchen, bevor die Aufsichtsbehörde oder ein Gericht angerufen wird.

1.3. Es gehört zu den Kollegialitätspflichten eines Notars, bei einer Inanspruchnahme aufgrund einer Amtspflichtverletzung eines ihm auf seinen Antrag oder von Amts wegen zum Vertreter bestellten Notarassessors auf einen Rückgriff gegenüber dem Notarassessor zu verzichten, sofern diesem nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im gleichen Umfang ist der Notar verpflichtet, den Notarassessor bei einer unmittelbaren Inanspruchnahme freizustellen. Die zivilrechtliche Absicherung dieser Pflicht durch den Notar erfolgt durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung an die Notarkammer.

2. Übernahme von Akten und Büchern

Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz verlegt, so ist der Amtsinhaber, dem die Landesjustizverwaltung die Verwahrung der Bücher und Akten übertragen hat (§ 51 BNotO), dazu verpflichtet, die begonnenen Amtsgeschäfte abzuwickeln.

3. Übernahme von Mobiliar, Bibliothek, EDV

3.1. Ein Notar, dessen Amt erloschen ist, ist verpflichtet, dem Notariatsverwalter für die Verwaltung das Mobiliar, die Bibliothek und die EDV (Hardware und Software) zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für die Amtsräume, soweit ihre Überlassung dem Notar ohne Verletzung seiner zivilrechtlichen Verpflichtungen Dritten gegenüber möglich ist.

3.2. Hat ein Notar, dessen Amt erloschen oder dessen Amtssitz verlegt worden ist, seine Bücher und Akten auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt, so ist er verpflichtet, dem Notariatsverwalter und dem Notar, dem die Landesjustizverwaltung die Verwahrung seiner Bücher und Akten übertragen hat (§ 51 BNotO), den Zugriff auf die gespeicherten Daten (Dateien) kostenlos zu ermöglichen. Die Weitergabe der Datenträger bzw. die Bereithaltung der Daten (Dateien) zur Übertragung auf ein anderes System hat ebenfalls unentgeltlich zu erfolgen. Etwaige Kosten einer notwendigen Datenkonvertierung braucht der die Daten überlassende Notar nicht zu übernehmen.

3.3. Für einen vorläufig amtsenthobenen Notar gelten die Nummern. 3.1. und 3.2. entsprechend.

4. Kollegiale Hilfe im Ausland und aus dem Ausland

Begibt sich der Notar nach Maßgabe des § 11 a BNotO ins Ausland, unterstützt er einen im Ausland bestellten Notar oder nimmt er die kollegiale Hilfe eines im Ausland bestellten Notars in Anspruch, hat er seinen Kollegen in gebotenem Maß darauf hinzuweisen, welchen berufsrechtlichen Bestimmungen er selbst unterliegt.

 

XII. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1. Diese Richtlinien treten nach Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

2. Gleichzeitig treten die von der Kammerversammlung am 10. Mai 1991 beschlossene standesrechtliche Richtlinie für die Amtsausübung der Notare im Bereich der Notarkammer Thüringen sowie die Grundsätze für die Amtausübung der Notare gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Notarkammer vom 11. 05. 1992, veröffentlicht im JMBl. für Thüringen 1992, S. 125 außer Kraft.

Die vorstehenden Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Notarkammer Thüringen werden hiermit ausgefertigt und im Justiz-Ministerialblatt für Thüringen bekanntgemacht.

Erfurt, 12. Juli 2007

Prof. Dr. Stefan Hügel
Präsident




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