Bodenreformgrundstücke -
Wer ist Eigentümer ? Wer kann verfügen ?
Herr M. ist als Eigentümer
eines Grundstücks eingetragen, das im Grundbuch als
Bodenreformgrundstück gekennzeichnet ist. Er fragt sich, ob er das Grundstück
verkaufen kann, obwohl der Bodenreformvermerk - anders als bei seinem Nachbarn -
nicht gelöscht ist.
Zu DDR-Zeiten erwarben Personen, denen Land aus der Bodenreform zugeteilt wurde, daran kein Eigentum. Sie waren in der Verfügung über das Grundstück beschränkt, konnten es insbesondere weder übertragen noch vererben.
Anfang der 90-er Jahre hat der Gesetzgeber die Rechtsverhältnisse an diesen Bodenreformgrundstücken neu geregelt. Folge dieser Regelung ist, daß Herr M. umfassendes und uneingeschränktes Eigentum im Sinne des BGB erworben hat, er also das Grundstück nach Belieben auch veräußern, belasten oder vererben kann. Unerheblich ist dabei, ob der Bodenreformvermerk im Grundbuch gelöscht ist oder nicht.
Jedoch gilt hier eine Besonderheit: Neben Herrn M. ist auch seine Frau, mit der er seit DDR-Zeiten im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist, zur Hälfte Miteigentümerin, obwohl sie nicht im Grundbuch eingetragen ist. Deshalb können nur beide Ehegatten gemeinsam über das Grundstück verfügen und es sollte eine Grundbuchberichtigung vorgenommen werden.
Die gesetzliche Zuordnung des Eigentums auf die Eheleute M. ist jedoch nicht unbedingt entgültig. Nach dem Gesetz sind die in der Vergangenheit erfolgten Zuteilungen entsprechend den Bestimmungen des Bodenreformrechts pauschal nachzuvollziehen.
Stellt sich dabei heraus, daß die Eheleute M. nach den Zuteilungsvorschriften der ehemaligen DDR nicht zuteilungsberechtigt wären, so steht dem tatsächlich Berechtigten bzw. dem Bundesland, in dem sich das Grundstück befindet, ein Anspruch gegen die Eheleute M. auf Übertragung des Grundstücks zu.
Ob ein solcher Anspruch besteht, wird allerdings nicht durch eine behördliche Entscheidung festgestellt. Vielmehr muß der "Besser-Berechtigte" von sich aus seinen Anspruch geltend machen. Im Streitfall entscheiden die Zivilgerichte.
Für die Eheleute M. bedeuten diese möglicherweise bestehenden Ansprüche zunächst jedoch keine Schmälerung ihres Eigentumsrechts. Besonderer Handlungsbedarf entsteht für sie erst, wenn solche Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden. In diesem Fall sollten sie sich zur Wahrung ihrer Interessen anwaltlich beraten lassen. Die möglicherweise bestehenden Ansprüche verjähren am 02.10. 2000, so daß die Eheleute M. ab diesem Zeitpunkt sicher sein können,ihr Grundstück dauerhaft behalten zu dürfen. Für die Übergangszeit bis dahin ist zu beachten, daß die Grundbuchämter bei Veräußerungen oder Belastungen von Bodenreformgrundstücken die zuständigen Landesbehörden unterrichten, die sodann prüfen, ob dem Land ein Anspruch auf das Grundstück zusteht. Ansonsten ist die Inanspruchnahme durch "Besser-Berechtigte" nur dann zu befürchten, wenn diese von sich aus das Bestehen derartiger Ansprüche festgestellt haben.
Die Eheleute M. sind nicht daran gehindert, das
Grundstück zu veräußern oder zu belasten. Stellt sich jedoch nach einer Veräußerung
heraus, daß Ansprüche eines "Besser-Berechtigten" bestehen, so sind
die Eheleute M. verpflichtet, an den "Besser-Berechtigten" den
Verkehrswert des Grundstückes zu zahlen. Dies kann besonders dann unangenehm
sein, wenn ein erhaltener Kaufpreis bereits verbraucht oder das Grundstück
unentgeltlich, z.B. innerhalb der Familie, übertragen wurde. Solche "bösen
Überraschungen" können vermieden werden, wenn bei der Gestaltung des
Kauf- bzw. Übertragungsvertrages von dem beurkundenden Notar besondere
Vorkehrungen getroffen werden.
Die Notarkammern empfehlen daher:
1. Die gesetzlichen Regelungen über die von der Bodenreform
betroffenen Grundstücke sind derart kompliziert und vielschichtig, daß hierzu
eine rechtliche Beratung unumgänglich ist.
Wer als Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks eingetragen oder Erbe eines
eingetragenen Eigentümers ist, sollte sich zur Klärung der Eigentumsverhältnisse
von einem Notar beraten lassen und ggf. eine Grundbuchberichtigung veranlassen.
2. Soll ein Bodenreformgrundstück veräußert oder belastet werden, so ist mit dem Urkundsnotar zu besprechen, welche Vorkehrungen dagegen getroffen werden sollen, daß nachträglich Ansprüche von "Besser-Berechtigten" geltend gemacht werden.
3. Die geschilderten Rechtsfolgen bestehen
unabhängig davon, ob der Bodenreformvermerk zwischenzeitlich gelöscht oder bei
der Anlegung eines neuen Grundbuchblattes nicht mit übertragen wurde. Bei allen
Geschäften, die solche Grundstücke betreffen, sollte deshalb der Notar
unbedingt darauf hingewiesen werden, daß es sich um ein Grundstück aus der
Bodenreform handelt, auch wenn dies aus dem heutigen Grundbuch nicht mehr
ersichtlich ist. Nur so kann er die in Nr. 2 erwähnten Vorkehrungen treffen.
23.07.1997