Was ist bei Schenkungen zu beachten ?

Susanne und Rainer haben in Ihren mehr als 30 Ehejahren ein kleines Vermögen erarbeitet. Aus steuerlichen Gründen überlegen Sie nun, ob es ratsam ist, dieses ihren beiden Kindern schon zu Lebzeiten zu schenken. Doch wie sollen sie am besten vorgehen, um für alle Fälle vorzubeugen und nicht im Alter mittellos zu sein?

Zwei Formen der Schenkung hätten die Eheleute zur Auswahl. Bei der reinen Schenkung verpflichten sich die Eheleute, durch eine Zuwendung aus ihrem Vermögen ihre Kinder zu bereichern. Diese hätten hierfür keine Gegenleistung zu erbringen. Bei der gemischten Schenkung ist eine Gegenleistung des Beschenkten vorhanden. Diese erreicht jedoch den Wert des geschenkten Gegenstandes nicht. Hierzu gehören z.B. Schenkungen unter Auflagen, Ausstattungen als Starthilfe für die Kinder oder die Vorwegnahme der Erbfolge, bei der Betrieb, Praxis oder Hof bereits zu Lebzeiten von den Eltern auf die jüngere Generation übertragen werden.

Für alle Formen der Schenkung gilt: Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung. Ein privat geschlossener Vertrag ist unwirksam. Er schadet nur dann nicht, wenn der versprochene Gegenstand übergeben wird. Zu beachten ist jedoch, daß ein Notar stets dann einzuschalten ist, wenn ein Grundstück geschenkt wird. Hier geht das Eigentum in jedem Fall nur dann auf den Erwerber über, wenn eine notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrages vorausging.
In der Praxis bekannt ist vor allem die sogenannte „vorweggenommene Erbfolge", die oft auch als „Übergabe" oder „Überlassung" bezeichnet wird. Der Schenkende behält sich hier in der Regel das Recht vor, im Anwesen weiterhin
wohnen zu dürfen sowie bei Gebrechlichkeit und im Alter gepflegt zu werden, um nur die häufigsten Fälle zu benennen. Gegebenenfalls schützen Rückforderungsrechte die Eltern davor, daß ihr Vermögen in fremde Hände gelangt. Der Notar berät auch über die erbrechtlichen Auswirkungen einer Übergabe. So wird häufig die Anrechnung der Schenkung auf den späteren Erb- oder Pflichtteil des Begünstigten vereinbart. Auch kann die Überlassung mit einem Erb- oder Pflichtteilsverzicht verbunden werden. In Bezug auf übergangene Geschwister sollten in dem Vertrag Vorkehrungen getroffen werden, um später Streitigkeiten unter den Kindern zu vermeiden.

Abzuraten ist jedoch von Überlassungen aus rein steuerlichen Beweggründen. Oft ist in diesem Zusammenhang unbekannt, daß jedem Erwerber steuerliche Freibeträge unterschiedlicher Höhe zustehen. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Durch die Freibeträge soll gewährleistet werden, daß Vermögen, soweit es die Freibeträge nicht übersteigt, steuerfrei übertragen werden kann. Auch in Zukunft soll sich daran nichts ändern.


Die Notarkammern raten:

Mit der einem Vertrag vorausgehenden Beratung eines Notars sollte für jeden Schenkungsfall eine individuelle und zukunftsorientierte Lösung gefunden werden, die späteren Streit unter den Beteiligten vermeiden hilft. Schenkungsverträge über Grundstücke bedürfen stets der notariellen Beurkundung.