Sichern Sie sich ein ordnungsgemäßes Beurkundungsverfahren

Das Ehepaar A. will ein Einfamilienhaus von einem Bauträger kaufen. Dieser teilt ihm mit, daß der Kaufvertrag bei seinem auswärtigen „Hausnotar" beurkundet werde, bei dem die Eheleute durch einen vollmachtlosen Vertreter repräsentiert würden. Anschließend müßten sie den so geschlossenen Kaufvertrag lediglich genehmigen und die Unterschrift unter die Genehmigungserklärung von einem Notar ihrer Wahl beglaubigen lassen. Herr und Frau A. fragen sich, ob bei dieser Verfahrensweise eine notarielle Belehrung über den Inhalt des Kaufvertrages gewährleistet ist. Frau B. interessiert sich für den Erwerb einer Eigentumswohnung von einer Immobiliengesellschaft. Diese übersendet ihr ein bereits notariell beurkundetes Verkaufsangebot, dessen Annahme sie bei einem Notar ihrer Wahl beurkunden lassen soll. Sie möchte nun wissen, ob sie sich mit ihren Fragen zum Kaufvertrag an den die Annahme beurkundenden Notar wenden kann.

Der gewöhnliche Verlauf eines Beurkundungsverfahrens

Bei dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Beurkundungsverfahren erscheinen in der Regel beide Vertragsparteien vor dem Notar. Dieser verliest den vorbereiteten Kaufvertrag vollständig, belehrt die Beteiligten über die rechtlichen Folgen des Vertrages und weist auf bestehende Risiken hin. Die Beteiligten können Fragen stellen und gegebenenfalls im gemeinsamen Gespräch mit dem Notar einzelne Vertragsbestimmungen ändern. Anschließend unterzeichnen die Parteien und der Notar den Vertrag.


Vorgeschlagenes Verfahren der Verkäufer hat Nachteile für die Käufer

Die den Eheleuten A. vorgeschlagene Verfahrensweise hat den Nachteil, daß der Notar der die Genehmigungserklärung beglaubigt, häufig über den Inhalt des Kaufvertrages nicht belehren kann und auch nicht muß. Außerdem entgeht den Eheleuten die Möglichkeit, bei der Beurkundung mit dem Verkäufer über die Änderung einzelner Vertragspunkte zu verhandeln. Die Verhandlungsmöglichkeit fehlt auch bei der getrennten Beurkundung von Angebot und Annahme, die Frau B. vorgeschlagen wurde. 

Bei der vom Bauträger und der Immobiliengesellschaft vorgeschlagenen Vorgehensweise fallen häufig höhere Notargebühren an: So haben die Eheleute A. neben den Gebühren für die Beurkundung des Kaufvertrages zusätzlich Gebühren für die Genehmigungserklärung zu begleichen. Amtiert der auswärtige Notar in den alten Bundesländern oder in Berlin, so ist zu berücksichtigen, daß die Notargebühren dort z.Zt. um 20 %, ab Juli 1996 um 10 % höher liegen als in den neuen Bundesländern.

Als Abweichung vom regulär vorgesehenen Beurkundungsverfahren sind solche Verfahrensweisen nur in Ausnahmefällen zulässig z.B., wenn sich die Parteien wegen der räumlichen Entfernung oder aus anderen Gründen nicht auf einen Notar einigen können oder wollen. Ein Notar, der ständig solche Verfahrensweisen anwendet, verstößt gegen das notarielle Standesrecht.



Die Notarkammern raten daher:

Einigen Sie sich mit der anderen Vertragspartei auf einen Notar, der für beide Seiten geographisch gut erreichbar ist.

Bestehen Sie gegenüber der anderen Vertragspartei auf der Durchführung eines regulären Beurkundungsverfahrens.

Nehmen Sie persönlich am Beurkundungstermin teil.

Bestehen Sie darauf, daß das Angebot von Ihnen ausgeht, wenn die getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme vorgeschlagen wird, damit die notarielle Beratung sichergestellt ist.