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Pressemitteilung der Notarkammer Thüringen vom 30.08.2007
Immer wieder müssen sich die obersten deutschen Gerichte in ihren Entscheidungen
mit der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Eheverträgen bzw. einzelner
ehevertraglicher Vereinbarungen auseinandersetzen. Auch eine Grundsatzentscheidung
des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2004 hat hieran nichts geändert.
Der BGH hatte damals entschieden, dass es Ehegatten nach dem Willen des Gesetzgebers
grundsätzlich freisteht, Vereinbarungen über Zugewinnausgleich,
Versorgungsausgleich und Unterhaltsansprüche zu treffen. Gleichzeitig
hat der BGH aber auch deutlich gemacht, dass keine grenzenlose Gestaltungsfreiheit
der Ehegatten besteht. Demnach sind Vereinbarungen dann unwirksam, wenn sie
einen Ehegatten in unzumutbarer Weise benachteiligen. Eine Benachteiligung
soll dabei umso schwerer wiegen je mehr sie ohne entsprechenden Ausgleich
in den Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen eingreift.
Der BGH hat hierzu in der Entscheidung aus dem Jahr 2004 ausgeführt,
dass zu diesem Kernbereich u.a. die gesetzlichen Regelungen zum Kindesbetreuungsunterhalt,
Krankenunterhalt und Unterhalt wegen Alters gehören. Wann eine Vereinbarung
nach diesen Maßstäben konkret unwirksam sein soll, ließ die
Entscheidung aus dem Jahr 2004 allerdings weitestgehend offen.
In seiner aktuellen Entscheidung vom 28.03.2007 (Az: XII ZR 130/04) greift
der BGH die Erwägungen aus dem Jahr 2004 nun wieder auf und konkretisiert
diese zumindest für Teilbereiche. In Bestätigung seiner bisherigen
Rechtsprechung führt der BGH zunächst aus, dass Vereinbarungen über
den Zugewinnausgleich den Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen
nicht betreffen. Im konkreten Fall wurde der Ausschluss des Anspruchs auf
Zugewinnausgleich aufgrund der hierfür bestehenden sachlichen Gründe
(Sicherung des Bestandes eines Unternehmens eines Ehegatten) nicht einmal
vor dem Hintergrund beanstandet, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt des Abschlusses
der Vereinbarung schwanger war.
Neben dem Ausschluss des Zugewinnausgleichs enthielt der vom BGH zu überprüfende
Ehevertrag auch einen weitgehenden Ausschluss des nachehelichen Unterhaltes.
Insbesondere sollte dieser im Falle der Betreuung gemeinsamer minderjähriger
Kinder nur bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen
Kindes gezahlt werden. Auch diese Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt
(auch der Kranken- und Aufstockungsunterhalt waren ausgeschlossen) führten
trotz der besonderen Umstände bei Abschluss des Ehevertrages im vorliegenden
Fall nicht zur Unwirksamkeit desselben. Der BGH stellt diesbezüglich
klar, dass eine rechtliche Würdigung der getroffenen Vereinbarungen
stets nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen kann
und zu überprüfen ist, inwieweit die getroffenen Vereinbarungen
diesen Rechnung tragen. Im zu überprüfenden Fall wurde die Vereinbarung
zum Kindesbetreuungsunterhalt insbesondere deshalb nicht beanstandet, weil
die vertraglichen Vereinbarungen eine
pauschale Abfindung der Unterhaltsansprüche vorsahen und der Ausschluss
des Krankenunterhaltes durch bereits vor Eheschließung vorhandene Erkrankungen
gerechtfertigt war.
Die Notarkammern der neuen Bundesländer empfehlen:
Der Ehevertrag stellt ein wichtiges Instrument dar, um die Folgen des Scheiterns
einer Ehe an die konkreten Lebensverhältnisse anzupassen. Es gibt eine
Reihe von Konstellationen (z.B. Ehen von Unternehmern, Ehen von Geschiedenen),
auf die die gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur eingeschränkt passen.
Ihr Notar unterstützt Sie gern und berät Sie bei der individuellen
Gestaltung von Regelungen, die optimal auf Ihre persönlichen Lebensverhältnisse
abgestimmt sind. Egal, ob Sie die Eheschließung planen, schon verheiratet
sind oder in Trennung leben - nur individuell ausgearbeitete Lösungen
haben im Streitfall bestand.
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