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Pressemitteilung der Notarkammer Thüringen vom 9.08.2007
Künftige Unternehmer, die eine Möglichkeit suchen, ihre Geschäftsidee
mit kalkulierbarem Risiko umzusetzen; wählen häufig die Rechtsform
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für ihr Unternehmen.
Durch die Aufbringung des erforderlichen Mindestkapitals "erkaufen" sich
die Gesellschafter eine Reihe von Privilegien. An erster Stelle ist die Haftungsbegrenzung
zu nennen. Nicht die Gesellschafter, sondern einzig und allein die Gesellschaft
haftet den Gläubigern grundsätzlich. Im Ernstfall ist für die
Gesellschafter allenfalls die Einlage verloren; das Privatvermögen soll
unangetastet bleiben.
Wie so oft im Leben gilt jedoch auch bei der GmbH - keine Regel ohne Ausnahme.
Nach diesem Prinzip sind auch beim Betrieb eines Unternehmens in der Rechtsform
der GmbH Fälle denkbar, in denen ein "Durchgriff" auf die Gesellschafter
und/oder den Geschäftsführer möglich ist und diese mit ihrem Privatvermögen
haften. Dies gilt natürlich zunächst immer dann, wenn und soweit die
Gesellschafter/Geschäftsführer diese Haftung für Verbindlichkeiten
der Gesellschaft freiwillig übernommen haben. In der Praxis verlangen
Kreditinstitute auf diesem Wege häufig eine Absicherung für die der
Gesellschaft gewährten Darlehen. Unterzeichnet ein Gesellschafter/Geschäftsführer
eine solche Haftungserklärung (Bürgschaft oder Schuldbeitritt), entsteht
auf diesem Umweg doch eine Haftung der betreffenden Person auch mit ihrem privaten
Vermögen. Es ist also Vorsicht geboten.
Doch auch ohne freiwillige Haftungsübernahme kann in bestimmten Fällen
ein "Durchgriff" auf die Gesellschafter/Geschäftsführer einer
GmbH möglich sein. Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof (BGH)
in einer seiner jüngsten Entscheidungen vom 16.07.2007 (Az. II ZR 03/04)
erneut. In dieser Entscheidung stellt der BGH in Übereinstimmung mit der
bisherigen Rechtsprechung fest, dass eine Haftung der Gesellschafter dann in
Betracht kommt, wenn diese durch sog. existenzvernichtende Eingriffe in die Gesellschaft
die Ursache für eine Insolvenz der Gesellschaft setzen. Voraussetzung hierfür
ist der kompensationslose Entzug von Vermögen der Gesellschaft. In Abweichung
zur bisherigen Rechtsprechung stellt der BGH aber nunmehr weiter fest, dass solche
Eingriffe als sittenwidrige Schädigung der Gesellschaft gewürdigt werden
können und in diesem Fall Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern
zu begründen vermögen, die gegenüber anderen gesellschaftsrechtlichen
Ansprüchen nicht nachrangig sind, sondern direkt neben diese treten.
Nur wer die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen und die hieran an-knüpfenden
Rechte und Pflichten von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer
GmbH kennt, kann diese Rechtsform effektiv zum Betrieb seines Unternehmens nutzen.
Die notarielle Beurkundung der Gründung einer GmbH und die in diesem Rahmen
in jedem Fall gewährleistete umfassende Beratung sichert die hierfür
notwendige Information aller Beteiligten. Sie dient damit dem Schutz aller Beteiligten
und hilft, Unternehmer vor unliebsamen Überraschungen und Haftungsgefahren
zu bewahren.
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